 35 Verlagerung


(1) Die in  35b genannten gefhrlichen Gter mssen in dem dort festgelegten Rahmen auf dem Eisenbahn- oder Wasserweg befrdert werden, sofern 

1. der Verlader und der Befller am Beginn und der Entlader am Ende der Befrderung ber einen dafr geeigneten Gleis- oder Hafenanschluss verfgen,

2. die Befrderung auf dem Eisenbahn- oder Wasserweg durchfhrbar ist und 

3. die gesamte Befrderungsstrecke im Geltungsbereich dieser Verordnung mehr als 200 Kilometer betrgt.


(2) Liegen die Bedingungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 nicht vor, sind die in  35b genannten gefhrlichen Gter in dem dort festgelegten Rahmen im multimodalen Verkehr zu befrdern, sofern

1. die gesamte Befrderungsstrecke im Geltungsbereich dieser Verordnung mehr als 400 Kilometer betrgt und

2. die Befrderung auf dem greren Teil der Strecke mit der Eisenbahn oder dem Schiff durchgefhrt werden kann. 

In diesem Fall hat der Befrderer vor Beginn der Befrderung im Befrderungspapier die Bezeichnung der Bahnhfe oder Hafenanlagen anzugeben, die er fr die Befrderung in Anspruch nimmt, und zustzlich zu vermerken "Befrderung nach  35 Absatz 2 GGVSEB".


(3) Eine Pflicht zur Verlagerung nach den Abstzen 1 und 2 besteht nicht, wenn die Entfernung auf dem Eisenbahn- oder Wasserweg mindestens doppelt so gro ist wie die tatschliche Entfernung auf der Strae.


(4) Sofern die Bedingungen fr eine Verlagerung nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 nicht vorliegen und deshalb eine Befrderung auf der Strae durchgefhrt werden soll, ist hierfr eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung erforderlich. Die Bescheinigung wird fr den jeweiligen Verkehrstrger auf Antrag durch das Eisenbahn-Bundesamt oder die Generaldirektion Wasserstraen und Schifffahrt ausgestellt. Der Befrderer hat dafr zu sorgen, dass die Bescheinigung nach Satz 1 dem Fahrzeugfhrer vor Befrderungsbeginn bergeben wird. Der Fahrzeugfhrer muss die Bescheinigung whrend der Befrderung mitfhren und zustndigen Personen auf Verlangen zur Prfung aushndigen.


(5) Bei dem Bescheid nach Absatz 4 Satz 1 gengt das Mitfhren eines fernkopierten Bescheides oder des Ausdrucks eines elektronisch erteilten und signierten Bescheides sowie dessen digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgefhrt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zustndigen Personen lesbar gemacht werden kann.
